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Wespen und Hornissen, ein Fall für die Feuerwehr?

Die Wespensaison hat angefangen - in diesen Tagen erreichen uns wieder Anfragen, wie mit Wespennestern im häuslichen Bereich zu verfahren ist. 
Grundsätzlich gilt, sich gegenüber Wespen, Bienen und Hornissen richtig zu verhalten.

Eine gute Informationsquelle zu Verhaltensregeln ist auch hier das Internet, zum Beispiel hier.

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Schönes Insekt - schlechter Ruf: die Gemeine (im Sinne von normale) Wespe


Zur Frage, ob, wann und unter welchen Bedingungen die Feuerwehr Wespennester beseitigt:

Die Beseitigung eines Wespennestes ist eine technische Hilfeleistung durch die Feuerwehr im öffentlichen Interesse nur dann, wenn alle drei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es liegt eine konkrete Gefahr im Verzug (Notfall) durch das Wespennest vor.
  2. Es kann nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden.
  3. Selbsthilfe der Betroffenen ist nicht möglich.

Zu. 1
Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr (Notfall) vorliegt, ist im pflichtgemäßen Ermessen für den konkreten Einzelfall, z.B. durch die Gemeinde oder den Einsatzleiter der Feuerwehr vor Ort zu treffen. Eine Notfallindikation kann gegeben sein, wenn z.B. im betroffenen Haus Allergiker oder Kleinkinder wohnen. Jedoch ist lediglich die Aussage "Ich bin Allergiker" als nicht ausreichend anzusehen.

Zu 2.
Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen, einige Firmen sogar mit Tag/Nacht-Service, zur Verfügung. Die entsprechenden Telefonnummern können aus den Gelben Seiten, Branchenbücher usw. jederzeit entnommen werden.

Zu 3.
Wegen einer Eigengefährdung bei der Beseitigung eines Wespennestes schließt sich die Selbsthilfe der Betroffenen zunächst meist aus. Jedoch ist auch dann schon kein öffentliches Interesse mehr gegeben, wenn die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, bereits durch Absperrmaßnahmen abgewendet ist und endgültig dann mit gewerblicher Hilfe beseitigt werden kann. 
Absperrmaßnahmen (zum Beispiel Nichtbenutzen eines betroffenen Raumes) sind sicher sehr wohl oft durch Selbsthilfe möglich.


Unter Bewertung der vorstehenden Ausführungen ist in vielen Fällen kein Einsatz der Feuerwehr zur Wespenbeseitigung angezeigt, aber in konkreten Einzelfällen nicht ausgeschlossen. 
Hinzu kommt, dass einige Wespenarten (z.B. Hornissen) unter das Artenschutzgesetz fallen und deren Beseitigung die vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde bedarf.

Als Ansprechpartner für weitere Fragen oder zur Beratung im konkreten Fall steht ihnen die untere Naturschutzbehoerde des LKR Aschaffenburg gerne zur Verfügung:

Sachgebiet 81
Natur- und Immissionsschutz
Tel. 06021/394-405

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