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Geändertes Bayerisches Feuerwehrgesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft

Am 21. Juni 2017 hat der Bay. Landtag umfassende Änderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) beschlossen. Die Änderungen erscheinen umfassend und teilweise revolutionär, bei näherer Betrachtung werden jedoch mit der Novelle bereits etablierte Vorgehensweisen lediglich in Gesetzeskraft überführt.

So dürfen nun Feuerwehrdienstleistende bis zum 65. Lebensjahr Dienst schieben – bislang nannte das Gesetz 63 als Altersgrenze. Diese Anhebung war überfällig, denn zum einen sind die meisten der älteren FwDL eine gute Verstärkung der Mannschaft und (vom Atemschutz vielleicht abgesehen) durchaus noch Feuerwehrtauglich, zum anderen bleibt der Nachwuchs wegen der geringen Geburtenrate leider aus. In der FEUERWEHR Gemeinde Laufach wurden die Senioren - sofern sie wollten – bereits seit fünf Jahren als freiwillige Ü63-Mitarbeiter weiter in den Reihen der Aktiven geführt.

Ebenfalls in Gesetz aufgenommen wurden die Kinderfeuerwehren. De Facto ändert dies nichts, es gibt in Bayern bereits hunderte von Kinderfeuerwehren für die Altersgruppe sechs bis 12 Jahre – auch in der FEUERWEHR Gemeinde Laufach. Bislang waren sie organisatorisch in den Feuerwehrvereinen verankert, nun sind die Kinderfeuerwehren eben Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr.

Auch die Interkommunale Zusammenarbeit bei Fahrzeugkonzepten oder Beschaffungen - mit dem Ziel der Kostensenkung und der Vermeidung von Doppelinvestitionen - wird bereits praktiziert: der Landkreis Aschaffenburg hat hier eine anerkannte Musterrolle, zum Beispiel beim „Fahrzeugkonzept oberer Kahlgrund“, oder bei der Absprache zwischen den Gemeinden Hösbach und Laufach zur Beschaffung von Drehleiter und Rüstwagen.

Wirklich neu ist allerdings die Möglichkeit, dass mehrere Kommunen auf Basis einer Zweckvereinbarung eine gemeinsame Feuerwehr unterhalten können – dies birgt sicher viel Potenzial für die ferne Zukunft, wenn die Personalknappheit dann zu solchen Ansätzen zwingt.

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